Förderung der Bekämpfung rindenbrütender Insekten nach der WALDFÖPR 2020
Informationen zum Zuschuss für insektizidfreie Borkenkäferbekämpfung
(Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten außerhalb von Schutzwald)
Gültigkeit: 1.5.2023 bis ca. 30.9.2023
Wie kommt man an den staatlichen Borkenkäferzuschuss?
Die Beantragung erfolgt über den zuständigen staatlichen Revierleiter. Immer vor Maßnahmenbeginn anrufen!
Für Holzmengen über der Förder-Bagatellgrenze von 500€ können Sie den Antrag direkt beim staatlichen Revierleiter stellen.
Für Kleinmengen unter der Förder-Bagatellgrenz bieten wir unseren Mitgliedern an, sich am Sammelantrag unserer WBV zu beteiligen.
Generelle Voraussetzungen:
Nach dem Entdecken der Borkenkäferbäume muss die Schadfläche im Wald innerhalb einer kurzen Frist (Käfer darf noch nicht ausgeflogen sein) von allen vom Käfer befallenem und fängischem Material (Stammholz, Fixlängen, Brennholz und Gipfelholz) geräumt sein.
Sie müssen ordentliches Mitglied bei unserer WBV sein.
Förderung der insektizidfreien Borkenkäferbekämpfung
Der Staat unterstützt die Waldbesitzer finanziell, wenn sie Borkenkäferbefall insektizidfrei bekämpfen. Die Förderung deckt den Mehraufwand ab, um den Borkenkäferbefall ohne den Einsatz von Insektiziden zu bekämpfen.
!Diese Förderung ist grundsätzlich kein Ausgleich für schlechte Holzpreise!
Allgemeine Voraussetzungen für eine Antragstellung:
- Bei dem Holz muss es sich um frisches Schadholz (Windwurf- oder Borkenkäferholz) handeln.
- Altes, trockenes Käferholz, bei dem der Käfer bereits wieder ausgeflogen und die Rinde bereits abfällt oder bereits abgefallen ist, ist NICHT mehr förderfähig!
- Das gesamte Holz muss so aufgearbeitet oder gelagert werden, dass die weitere Entwicklung des Borkenkäfers im Wald wirksam unterbunden wird. Es reicht also nicht, nur das Stammholz weit genug abzutransportieren. Auch die Gipfel und Resthölzer müssen entsprechend bearbeitet werden, damit der Wald frei von möglichem Brutmaterial ist.
Die Förderhöhe ist gestaffelt:
Die verschiedenen Möglichkeiten, den Borkenkäferbefall zu bekämpfen, werden auch unterschiedlich bezuschusst. Die Förderung gilt aber immer nur unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig das anfallende Brennholz/Waldrestholz ebenfalls 500 m entfernt gelagert wird oder das anfallende Waldrestholz auf der Fläche verhäckselt wird.
- Rascher Abtransport ins Sägewerk >>> dieses Jahr keine Förderung möglich
- Lagerung auf einem „anerkannten Lagerplatz" (siehe z. B. Liste unten) - Förderung 12 €/fm
Gefördert wird die Lagerung des Schadholzes auf einem vom AELF anerkannten Zwischenlager. Dieser Lagerplatz muss mindestens 500 m vom nächstgelegenen Fichtenbestand entfernt sein. Es muss ein sogenannter „gebrochener Holztransport“ vorliegen – das Holz wird also nicht direkt zum Sägewerk gebracht, sondern erst auf ein Zwischenlager. Das Holz muss über einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen nach Eingang der Fertigstellungsanzeige/Verwendungsnachweis beim jeweiligen AELF für Kontrollzwecke auf dem Lagerplatz verbleiben. Der Polter muss mit dem Namen des Waldbesitzers gekennzeichnet sein. - Entrinden des Holzes im Wald - Förderung 10 €/fm bei maschineller Entrindung, 20 €/fm bei Handentrindung
Das Holz kann an der Waldstraße im Wald gelagert werden. - Insektizidfreie, waldschutzwirksame Aufarbeitung von Brennholz - Förderung 10 €/fm
Auch Holz, das als Brennholz für den Eigengebrauch genutzt wird und zügig und mit dem Sicherheitsabstand von 500 m aus dem Wald gebracht wird, ist förderfähig. - Insektizidfreie, waldschutzwirksame Aufarbeitung von Waldrestholz/Gipfelholz
Auch die Gipfelstücke und Resthölzer müssen waldschutzwirksam aufgearbeitet werden. Gefördert wird nur Holz, das nicht verkauft wird.
- Das kann durch Häckseln und gleichzeitigem Verblasen in den Wald oder durch Mulchen des in den Rückegassen liegenden Holzes erfolgen. Förderung 10 €/fm
- Das Verbrennen der Resthölzer ist möglich. Allerdings ist unbedingt darauf zu achten, dass keine Waldbrandgefahr herrscht. Beim Verlassen der Brandstelle muss das Feuer unbedingt gelöscht sein!!! Sonst rückt evtl. die Feuerwehr aus, und das kann teuer werden (Feuerstelle unbedingt anmelden!). Förderung 15 €/fm
Kann die Menge des Restholzes/Gipfelholzes nicht ordentlich gemessen werden, wird pauschal eine Holzmenge von 20% der Stammholzmasse angesetzt. Soll gehäckseltes Restholz (Hackschnitzel) verkauft werden, ist eine Förderung nicht möglich.
Verlust der gesamten Förderung!
Achtung: Wurde das Holz auf einen anerkannten Lagerplatz 500m vom Wald entfernt, zwischengelagert oder sogar entrindet, entfällt die Förderung, wenn auf der Waldfläche noch Brennholz oder unverhäckseltes Gipfelholz liegen geblieben ist.
Bei der Aufarbeitung mit dem Harvester muss beachtet werden:
Als keine wirksame Borkenkäferbekämpfung und damit auch nicht förderfähig gelten folgende Vorgehensweisen:
- mehrmaliges Durchlaufen des Baumgipfels durch den Harvesterkopf und Beschädigen der Rinde. Untersuchungen der LWF haben ergeben, dass die Gipfel dort, wo die Rinde nicht beschädigt wurde, immer noch für den Kupferstecher bruttauglich sind.
- Einbau des Gipfelmaterials in die Rückegasse: Das Holz bleibt noch über mehrere Monate für den Kupferstecher bruttauglich.
- Kleinschneiden des Gipfels in 20-40 cm große Stücke mit Verbleib des Holzes auf der Fläche: Die Stücke trocknen nicht schnell genug aus, um die Entwicklung der Borkenkäferbrut zu verhindern.
Die Bagatellgrenze für einen Förderantrag beträgt 500 €. Kleinere Mengen können anhand eines Sammelantrages über die WBV erfasst werden.
Was ist ein Sammelantrag über die WBV?
Da die Untergrenze für einen Förderantrag bei 500,00 € (das entspricht ca. 42 fm) pro Waldbesitzer liegt, würden viele kleinere Waldbesitzer mit ihren häufig kleineren Käfermengen aus der Förderung fallen. Um auch kleine Käferholzmengen (unter ca. 42 fm), die eigentlich unter der Bagatellgrenze liegen, fördern zu können, werden diese vielen kleinen Holzmengen auf einer Sammelliste der Waldbesitzervereinigung Parsberg geführt und von der WBV gemeinsam beim Forstamt beantragt und nach Ende des Förderzeitraums über die WBV ausbezahlt.
Wie bei jeder Förderung gilt:
Unbedingt mit dem Revierleiter Kontakt aufnehmen und den Förderantrag stellen! Am besten sofort nach dem Auffinden der neuen Käferbäume! Sowohl der/die Revierförster/in als auch unsere WBV-Förster beraten sie gerne.
Was sind anerkannte Lagerplätze?
Die zur Förderung anerkannten Lagerplätze müssen mindestens 500m vom nächsten Fichtenbestand entfernt sein.
Wer eine Borkenkäferförderung beantragen will, benötigt einen zur Förderung anerkannten Lagerplatz! Zur „Förderung anerkannte Lagerplätze“ müssen mindestens 500m vom nächsten Fichtenbestand entfernt sein. Nur wenn die Bedingungen eines anerkannten Lagerplatzes eingehalten werden, ist die Förderung auf insektizidfreie Borkäferbekämpfung möglich.
Um eine Borkenkäferförderung zu bekommen, muss der angedachte Lagerplatz vom Forstamt als geeignet anerkannt werden. Deshalb vorab immer mit dem zuständigen Förster über den angedachten Lagerplatz sprechen.
Laut Forstamt Neumarkt wird auf den Abstand von 500m bestanden! Ist der Lagerplatz z. B. nur 495 m vom nächsten Waldbestand mit anteiligen Fichten entfernt, wird dieser Lagerplatz nicht anerkannt!
Lagerplatz eines einzelnen Waldbesitzers:
Hat ein Waldbesitzer ein Grundstück, welches sich weiter als 500 m vom nächsten Fichtenbestand entfernt befindet, ist dieses grundsätzlich als förderfähiger Lagerplatz für ihn selbst möglich. Er kann dort auch anderen Waldbesitzern ihr Holz lagern lassen. Die „Anerkennung“ erfolgt in der Regel ohne Probleme auf Nachfrage über den zuständigen staatlichen Revierleiter. Dem Amt für Landwirtschaft und Forsten ist dann die Nutzungsänderung z.B. von Getreideanbau auf Holzlagerplatz mitzuteilen und der landwirtschaftliche Förderantrag sofort zu ändern. Das kann per Post, Mail, Fax oder telefonisch gemacht werden.
Anerkannte Lagerplätze befinden sich hier (wegen der genauen Lage bitte vorher Rücksprache mit unserem Büro, Waldwart oder Förster!):
Bitte beachten Sie, dass nach Abfuhr der Lagerplatz evtl. gesäubert/aufgeräumt werden muss!
92283 Lauterhofen - Nähe bäuerlicher Biogasanlage
92283 Lauterhofen - Nähe Steinbruch Trollius
92345 Dietfurt - an der Schleuse
92345 Eutenhofen - südlich und nördlich von Eutenhofen
92355 Mantlach - südöstlich von Mantlach bei Velburg
92358 Ittelhofen - Rundweg, nähe Dorfscheune
92358 Batzhausen - an der B8
92358 Seubersdorf - beim Kreisverkehr
92363 Dürn - Zwischen Dürn und Eismannsdorf, nähe Biogasanlage
92363 Kemnathen - an der Kreuzung Richtung Rasch
92364 Siegenhofen - zwischen Siegenhofen und Unterbuchfeld
92364 Kleinalfalterbach - Gemeindegrund ggb. B8 (Achtung: nur der nördlichste Bereich ist geeignet!)
92367 Hilzhofen - Richtung Habertshofen, unterhalb des Golfplatzes
Vorgehensweise:
Die Kosten werden auf die Beschicker anteilig umgelegt.
Beteiligtenerklärung im WBV-Büro abgeben!
Jeder Antragsteller muss eine sogenannte Beteiligtenerklärung ausfüllen, die man vom Internet herunterladen (siehe unten) oder bei der WBV anfordern kann. Es ist darauf zu achten, dass ALLE Besitzer dieses vom Käfer betroffenen Waldgrundstücks diese Erklärung eingetragen werden und unterschreiben (z.B. der Antragsteller und die Ehefrau, im Erbfall alle Erben usw.). Das Forstamt hat die WBV eindringlich darauf hingewiesen, dass nur die vollständig ausgefüllte Beteiligtenerklärung einen Förderanspruch erzielt, fehlerhafte Erklärungen verlieren ihren Anspruch auf Förderung! Bitte achten Sie genau darauf, die RICHTIGEN Eigentümer einzutragen, dies erspart viel Zeit und Arbeit!Hier klicken um die Beteiligtenerklärung herunterzuladen...
Bitte beachten Sie auch das zugehörige Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums!